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Hinweise und Verordnungen

Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen

Der Erwerb und der Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei.

Führen von Gas- und Signalwaffen

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis: Den "kleinen Waffenschein" (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 Waffengesetz). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlichen zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Für den einmaligen Transport – ungeladen, in der Verpackung – nach dem Erwerb ist ein kleiner Waffenschein nicht erforderlich. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, benötigt hierzu keine Erlaubnis.

Schießen mit Gas- und Signalwaffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Waffengesetz:

  • Notwehr, Notstand.
  • Mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen.
  • Mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann 
  • a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen 
  • b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben.
  • Im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
  • Mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
  • Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, usw.) entspricht. Der Transport der Waffe zum Silvesterschießen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, d.h. ohne Kleinen Waffenschein, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. (Bundesministerium des Innern vom 22.7.2004).

Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim "Kleinen Waffenschein"

Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 Waffengesetz).

Aufbewahrungsregelungen nach dem Waffengesetz

Es gilt § 36 Abs. 1 Waffengesetz: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit o.g. freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wäre somit ausreichend.

Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien

Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der folgenden Adresse unentgeltlich abgeben:

Ramsperger GmbH

Rathausgasse 44
79098 Freiburg
Deutschland

Fax: +49-761-25650
E-Mail: service@klingenladen.de

Bedeutung der Batteriesymbole

muelltonne  Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes - dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.
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