Immer wieder umfangreich diskutiert und häufig mit Unklarheiten und Unsicherheiten verbunden, ist das Führen eines Taschen- bzw. feststehenden Messers.
Wir klären auf:
Im deutschen Waffengesetz unter §42a WaffG wird das Führen eines Taschen- bzw. feststehenden Messers geregelt. Dieser Paragraph umfasst das Verbot von Anscheinswaffen, sowie tragbaren Gegenständen
Taschenmesser mit einhändig (Einhandmesser) feststellbarer Klinge (abgebildetes Messer mit Frontflipper-Mechanismus zum Öffnen der Klinge und Linerlock-Verriegelung). Gewöhnliche Einhandbedienungen sind Daumenknöpfe in der Klinge oder auf dem Klingenrücken, das bekannte Spyderco-Loch in der Klinge oder Flipper auf dem Klingenrücken. Die Feststellung der Klinge kann als Back-Lock Arretierung, als Liner-Lock, Framelock oder anderen Mechanismen eingesetzt werden.
Feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12cm.
Per Gesetz fallen beide Messertypen unter das Führungsverbot nach §42a WaffG. Welche Ausnahmen das Gesetz jedoch anbietet, ist als Endverbraucher beim Führen solcher Gegenstände wichtig zu wissen.
Begriffserklärung „Führen“:
Unter Führen verstehen wir das offene Tragen von Taschenmessern bzw. feststehenden Messern in einem nicht verschlossenem Behältnis (Hosentasche, Lederscheide oder Gürteletui). Sofern der Rucksack bspw. mit einem Schloss verriegelt ist oder das Etui / die Lederscheide abschließbar ist, dürfen Messer die unter oben genanntes Führungsverbot fallen verschlossen und abgeschlossen transportiert werden.
Außerdem per Gesetz verboten sind Hieb- und Stoßwaffen.
Das Verbot zum Führen von Taschenmessern gilt nicht wenn:
a) die Klinge mit beiden Händen geöffnet werden muss,
b) die Klinge nicht festgestellt (arretiert) werden kann (in dem Fall ist auch das Führen eines Einhandmessers erlaubt),
c) das Messer für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie Theateraufführungen verwendet wird,
d) das Messer verschlossen transportiert wird,
e) ein berechtigtes Interesse vorliegt*
Das Verbot zum Führen von feststehenden Messern gilt nicht wenn:
a) die Klingenlänge geringer ist als 12cm (die meisten unserer Jagdmesser unterschreiten diese Längenbegrenzung),
b) das Messer für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie Theateraufführungen verwendet wird,
c) das Messer verschlossen transportiert wird,
d) ein berechtigtes Interesse vorliegt*
*In Absatz (3) des §42a WaffG wird das berechtigte Interesse ausführlicher beschrieben. Messer die unter das Verbot fallen, dürfen geführt werden, wenn es zur Berufsausübung dient, der Brauchtumspflege unterliegt, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. In unserem Sprachgebrauch verwenden wir in diesem Zusammenhang häufig den Begriff des sozialadäquaten Einsatzes des Messers.
- Unter Berufsausübung fallen bspw. Kochmesser mit einer Klingenlänge über 12cm. Ein klassisches Kochmesser ist mit einer Klingenlänge von 20cm deutlich über der vorgeschriebenen Länge. Das Transportieren von Kochmesser in einer Rolltasche wird somit jedem Koch ermöglicht. Einhandmesser werden in der Berufsausübung auch häufig zum Öffnen von Paketen eingesetzt (Absprache mit dem Vorgesetzten ist hier zu empfehlen).
- Die Brauchtumspflege verbinden wir mit sogenannten Stiefel- oder Jagdmesser. Jeder Jäger oder Förster trägt ein Messer mit sich und benötigt es zur Ausübung seines Brauches.
- Unter die Bezeichnung Sport fallen alle Wurfmesser, die nur auf einem abgesperrtem Gelände geführt und eingesetzt werden dürfen. Ebenso können Spring- oder Einhandmesser beim Bergsteigen oder Klettern geführt werden, wenn in der sportlichen Ausübung nur eine Hand verfügbar ist.
- Für die Definition des allgemein anerkannten Zwecks wird im Gesetz nicht näher eingegangen. Unserer Ansicht nach dürfen die o.g. Messer geführt werden, wenn sie z.B. zum Schnitzen, Vespern, Brot oder Äpfel Schneiden eingesetzt werden.
Der Erwerb aller Messer aus unserem Haus ist frei! Bitte sprechen Sie uns bei Unsicherheiten zum Führen eines speziellen Messers an. Unser geschultes Personal gibt Ihnen gerne Auskunft über die einzelnen Eigenschaften verschiedener Messer.